Gründung und der Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und die Bildung von rechtlich zulässigen Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie die Besondere Versorgung (§§ 140 a ff. SGB V), sowie die Bereitstellung und Überlassung von Praxisräumen und Praxisinventar an Dritte. Die Gesellschaft darf i.R.d. gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und sonstige Maßnahmen vornehmen, soweit dieses dem Unternehmensgegenstand dient und nicht den ethischen und berufsrechtlichen Grundsätzen des ärztlichen Berufs vereinbar ist. Zu diesem Zweck kann sich die Gesellschaft insbesondere nach Genehmigung durch den Zulassungsausschuss für die vertragsärztliche Versorgung bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung an anderen vertragsärztlich tätigen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen und Zweigniederlassungen errichten.
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