1. die für eine Rechtsanwaltsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten, insbesondere die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung und der Rechtsberatung durch die Übernahme von Anwaltsaufträgen, die nur durch die in Diensten der Gesellschaft stehenden zugelassenen Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung des Berufsrechts ausgeführt werden. 2. Die Gesellschaft erbringt die Beratungsleistungen ausschließlich durch Rechtsanwälte, die über die erforderlichen beruflichen Abschlüsse verfügen, in den Diensten der Gesellschaft stehen und unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich tätig werden. Im Rahmen der allgemeinen Vorschriften und der besonderen berufsrechtlichen Bestimmungen kann die Gesellschaft alle Rechtsgeschäfte und Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie darf insbesondere weitere Büros im In- und Ausland eröffnen. 3. Die Gesellschaft schafft die erforderlichen, insbesondere personellen, sachlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen zur Wahrung der Wesensmerkmale des Anwaltsberufs als einen freien Beruf und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. 4. Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. 5. Die Gesellschaft muss berufsrechtlichen Geboten entsprechen und darf berufsrechtlichen Verboten nicht zuwiderhandeln. Insbesondere darf sie ihre Geschäftstätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft erst aufnehmen, wenn die erforderliche Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer vorliegt.
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