(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist (a) die Förderung der Volksbildung sowie (b) die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften; in solchen Fällen kann die Mittelbeschaffung für alle gemeinnützigen Zwecke gemäß § 52 Abs. 2 S. 1, § 53 und § 54 Abgabenordnung (AO) erfolgen. (3) Der Zweck der Volksbildung wird insbesondere verwirklicht durch (a) Durchführung von Veranstaltungen - wie Vorträge, Konferenzen, Tagungen, Kongresse, Seminare, Diskussionsrunden oder Workshops - insbesondere zum Thema besonders effektiv und evidenzbasiert arbeitender gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Organisationen sowie (b) Veröffentlichung von Positionspapieren, Diskussionspapieren und sonstigen Publikationen in Printmedien, Internet (insbesondere Webseiten und Newslettern), durch Präsenzen in sozialen Netzwerken und auf Video-Plattformen, um die Tätigkeiten von besonders effektiv und evidenzbasiert arbeitenden gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Organisationen einem breiteren Publikum zugänglich zu machen. (4) Der Zweck der Beschaffung von Mitteln wird insbesondere verwirklicht durch (a) Sammeln von Spenden sowie (b) Veranstaltungen (insbesondere Vorträge, Konferenzen, Vorlesungsreihen, Seminare, Diskussionsrunden und Workshops), Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere Medienarbeit und Pressekonferenzen), die Produktion und Verbreitung von Werbedrucksachen und anderen Informationsträgern und die Veröffentlichung von Publikationen im Internet (insbesondere Webseiten und Newsletter) zur ideellen Werbung für den/die Zweck(e) der nach Ziffer (2) (b) geförderten Körperschaften.
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