Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO im Inland und im Ausland, insbesondere: die betriebswirtschaftliche Prüfungstätigkeit aufgrund freiwilliger oder gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die Erteilung von Bestätigungsvermerken oder Bescheinigungen bzw. die Erstellung von Berichten über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen; die Treuhand- und Beratungstätigkeit für Unternehmen/Institutionen der gewerblichen Wirtschaft, der öffentlichen Hand sowie für sonstige Dritte, zum Beispiel allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen sowie Prüfung von EDV-Systemen; die Tätigkeit als Sachverständiger und Gutachter, sowie die Beratung und die Wahrung fremder Interessen in Fragen der Planung, der Errichtung, der Führung, der Sanierung und dem Verkauf bzw. der Nachfolgeregelung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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