Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und des Wohlfahrtwesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch planmäßiges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 3 AO mit der Kliniken im Kreis Herford AöR. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt durch die Erbringung von Funktions- und Unterstützungsleistungen wie Nutzungsüberlassungen und Vermietungen, insbesondere die Überlassung der Immobilien und Mobilien für den Betrieb eines Krankenhauses, den Betrieb stationärer und ambulanter Einrichtungen des Gesundheitswesens, einschließlich Nebeneinrichtungen und Nebenbetrieben an die Kliniken im Kreis Herford AöR zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt zudem durch die Inanspruchnahme von Funktions- und Unterstützungsleistungen; insbesondere Dienst- und Beratungsleistungen. Darüber hinaus wird der Satzungszweck durch die Unterhaltung und den Betrieb eines Hospizdienstes verwirklicht. Ebenso kann der Satzungszweck durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften im Sinne des § 57 Abs. 4 AO verwirklicht werden. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch im Sinne des § 58 Nr. 1 AO durch die Zuwendung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die Zuwendung erfolgt vorbehaltlich des Nachweises der Steuerbegünstigung gemäß § 58 a AO. Die Gesellschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie kann auch ihrerseits als Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts tätig werden.
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