Buchhaltung im Rahmen der nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten TätigkeitenLohnabrechnung im Rahmen der nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten -Büroservice (Zurverfügungstellung bürotechnischer Einrichtungen und die Durchführung von Büroarbeiten, eingeschränkt auf Schreibarbeiten, die Adressierung, Kuvertierung, Paketierung von Poststücken, die Durchführung von Botengängen sowie die Ent-gegennahme und Weitergabe von telefonischen oder im Wege anderer Kommunikati-onsmittel eingelangten Nachrichten) -Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik -Handel mit EDV-Hard- und Software Vermietung von Hard- und Software -Unternehmensberatung -Organisation und Durchführung von Schulungen und Seminaren - EDV-Beratung - EDV-Programmierung - Personalvermittlung - Übersetzungs- und Dolmetscherdienstleistungen -Namhaftmachung von Personen, die an der Vermittlung von Versicherungsverträgen interessiert sind, an einen Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem zur Versicherungsvermittlung berechtigten Gewerbetreibenden vorbehaltenen Tätigkeit -Namhaftmachung von Personen, die an Bankgeschäften interessiert sind, an zur Vermittlung und Durchführung von Bankgeschäften Befugte, ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Gewerblichen Vermögensberater und einem zur Vermittlung und Durchführung von Bankgeschäften Befugten vorbehaltenen Tätigkeit -Sammeln und Weitergeben von allgemein zugänglichen Informationen -Markt- und Meinungsforschung -Eventmanagement (Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen) -Catering (ausschließlich Convenienceprodukte) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten; ausgenommen sind erlaubnispflichtige Tätigkeiten jeder Art, soweit nicht die Erlaubnis vorliegt.
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