A) die Verwaltung und Entwicklung des eigenen Vermögens sowie von Finanzbeteiligungen, des Vermögens ihrer Tochterunternehmen, durch Verwaltung in Finanzinstrumenten und der Erbringung von Finanzdienstleistungen innerhalb der Unternehmensgruppe (Konzernprivileg, § 2 Abs. 1 Nr. 7 und § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG), die Beteiligung an anderen Unternehmen jeglicher Art, der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Kapitalbeteiligungen; b) der Erwerb, das Halten, Vermieten, Entwickeln, Erstellen, Verwalten und Veräußern von eigenen Immobilien. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gründen, Unternehmen und Unternehmensanteile erwerben und sich an ihnen beteiligen, insbesondere auch an solchen, deren Unternehmensgegenstände sich nicht ganz oder teilweise auf die zuvor genannten Geschäftsbereiche erstrecken. Sie darf Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie darf ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundenen Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. Sie darf ferner Unternehmens-, Kooperations- und Interessengemeinschaftsverträge abschließen. Die Gesellschaft darf sich innerhalb einer oder mehrerer Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KG) als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) beteiligten. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Betriebsstätten zu errichten.
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