1. die Gründung und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V oder ähnlicher ärztlich geleiteter Einrichtungen, insbesondere zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen der ambulanten Heilkunde durch Ärzte und aller hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Tätigkeiten im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung der Patienten und Erbringung von Dienstleistungen, die dem Betrieb solcher Einrichtungen förderlich sind, sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie beispielsweise der integrierten Versorgung. 2. Die Gesellschaft nimmt über jedes MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 1 SGB V teil, sofern dies gesetzlich erforderlich ist. 3. Die Gesellschaft wird in jedem MVZ auch privatärztliche Leistungen erbringen, sofern die Erstattungsfähigkeit gesichert ist. 4. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gesellschaftszweck (unmittelbar oder mittelbar) zu dienen. Hierzu zählen insbesondere auch die Bildung vertragsärztlicher Kooperationen (z.B. sog. Berufsausübungsgemeinschaften) zwischen allen eigenen MVZ sowie Vertragsärzten, der Abschluss von Verträgen zur integrierten Versorgung, die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art zugunsten aller medizinischen Leistungserbringer im öffentlichen wie auch privaten Gesundheitswesen. Die Gesellschaft kann im Rahmen des rechtlich Zulässigen ausgelagerte Praxisräume sowie sog. Zweigpraxen errichten und betreiben und Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art gründen, sich an ihnen beteiligen, sie erwerben oder ihre Geschäfte führen sowie sie vertreten.
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