(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO) sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO und die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO). (3) Der Satzungszweck der Förderung der Altenhilfe § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 AO wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Einrichtungen für die Durchführung von Pflege, Betreuung für hilfsbedürftige alleinstehende oder verheiratete alte, behinderte, kranke, betreuungs- und pflegebedürftige Personen in besonderen Alten-, Behinderten-, Kinderbetreuungs-, Kranken- und Pflegeeinrichtungen. Die Gesellschaft verwirklicht diesen Zweck auch durch ein planmäßiges Zusammenwirken (§ 57 Abs. 3 AO) mit der mit dem gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art Seniorenzentren der Stadt Bonn, insbesondere durch die Überlassung von lmmobilien. Zu den Leistungen gehören insbesondere die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von ambulanten, teilstationären und stationären Einrichtungen aller Art für die Kranken- und Altenhilfe in Form von Wohn-, Pflege- und Tagesbetreuungseinrichtungen. Darüber hinaus kann die Gesellschaft auch weitere Kooperationen im Sinne eines planmäßigen Zusammenwirkens mit anderen als den genannten Körperschaften eingehen, sofern diese die Voraussetzung der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. lnsbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere Funktions- und Dienstleistungen als die vorgenannten erbringen oder empfangen. (4) Der Satzungszweck der Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 26 AO) wird verwirklicht durch die Bereitstellung aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen Totengeleit, Kranzannahme und ähnliche Leistungen. Weiterhin auch durch die Bereitstellung aller Tätigkeiten, die als unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, wie z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung der Trauerfeier.
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