Förderung der Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 Abs, 2 Nr. 7 AO sowie die Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 16 AO. (2)Die Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch - das Betreiben von Webseiten und webbasierten Apps zum Zwecke der lnformation für von sozialer Ungleichheit benachteiligte Personen im Bereich der Förderungsmöglichkeiten, - die Durchführung von Seminaren zur lnformation für von sozialer Ungleichheit benachteiligte Personen im Bereich z.B. der finanziellen und sonstigen Förderungsmöglichkeiten, - Veranstaltungen für von sozialer Ungleichheit benachteiligte Personen im Bereich z.B. der finanziellen und sonstigen Förderungsmöglichkeiten, - Veranstaltungen für von sozialer Ungleichheit benachteiligte Personen zum gegenseitigen Informationsaustausch (3) Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs 1 S.2 AO. (4) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke auch durch Mittelweiterleitung gemäß § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erfüllen; hierbei können in untergeordnetem Umfang auch andere Zwecke als in § 2 Abs. 1 vorgesehen, gefördert werden. (5) Die Gesellschaft ist im Rahmen des gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen zu allen Handlungen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern und kann hierzu Tochtergeseltschaften errichten oder sich an anderen Unternehmen beteiligen.
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