Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V), insbesondere im Rahmen der vertragsärztlichen und privatärztlichen Versorgung sowie der sonstigen ärztlichen Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Darüber hinaus darf die Gesellschaft andere Unternehmen gleicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen Unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft darf weitere (Zahn-)Medizinische Versorgungszentren, Zweigpraxen sowie überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften gründen und betreiben. Die Gesellschaft hat eine(n) ärztliche(n) Leiter(in). Die/Der ärztliche Leiter(in) wird von der Gesellschafterversammlung bestimmt. Der Anstellungsvertrag der/des ärztlichen Leiterin/Leiters wird von der Gesellschaft abgeschlossen. (4) Die Aufgabe der/des ärztlichen Leiterin/Leiters besteht in der Überwachung und Kontrolle, dass die Gesellschaft und ihre Gesellschafter bzw. deren Mitglieder die jeweils für sie geltenden Vorschriften als vertragsärztlicher Leistungserbringer einhalten. Die/Der ärztliche Leiter(in) ist bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben frei von Weisungen der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung. (5) Die Berufung und Abberufung der/des ärztlichen Leiterin/Leiters der Gesellschaft bedarf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung, der mit einer Mehrheit von ¾ der vorhandenen Stimmen gefasst werden muss.
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