1) Die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. 2) Die Aufträge werden durch in Diensten der Gesellschaft stehende Rechtsanwälte eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfreu unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufsplichten ausgeführt. 3) Soweit Anwaltsnotare an der Gesellschaft beteiligt sind, erfolgt diese Beteiligung nur mir ihrer anwaltlichen Tätigkeit, die notarielle Amtsausübung ist nicht Gegenstand des Unternehmens. 4) Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind ausgeschlossen. 5) Sofern einem im Dienste der Gesellschaft stehenden Berufsträger das anwaltliche Tätigwerden im Einzelfall untersagt ist, erstreckt sich dieses Verbot auf alle anderen in der Gesellschaft tätigen Berufsträger. Dies gilt nicht im Fall der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), wenn sich im Einzelfall die betroffenen Mandanten in den widerstreitenden Mandaten nach umfassender Information mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen (§ 3 BORA). 6) Die Beteiligung an anderen Gesellschaften zur Ausübung eines der in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Beruft sind nicht zulässig. 7) Die Gesellschaft darf den berufsrechtlichen Ge- und Verboten nicht zuwiderhandeln.
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