1. Die Gesellschaft betätigt sich durch die Verwirklichung gemeinnütziger, kirchlicher und mildtätiger Zwecke, im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe. Gemeinnützige Zwecke sind die Förderung der Religion, die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne von § 52 Nr. 2, 4 und 7 der Abgabenordnung. 2. Die Gesellschaftszwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, von Schulen und eines Berufskollegs. Daneben werden die Zwecke verwirklicht durch die Errichtung und das Betreiben von weiteren Bildungseinrichtungen, von Seminaren und Fortbildungsveranstaltungen, die geeignet sind, den gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken der Gesellschaft zu dienen. Es können Personen, die im Sinne des § 53 AO bedürftig sind, unterstützt werden; die Gesellschaft stellt hierfür pädagogische, finanzielle und persönliche Hilfestellung durch Angestellte zur Verfügung. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Nebengeschäfte zu betreiben, die dem Hauptzweck der Gesellschaft dienen. Darüber hinaus darf sie andere Einrichtungen, insbesondere des Gesundheits-, Sozial- und Bildungswesens, gründen, sich an diesen beteiligen sowie deren Betriebsführung übernehmen. 4. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten.
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