Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere Körperschaften sowie an juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung der Jugendhilfe, der Bildung sowie von Kunst und Kultur mit vorgenanntem Schwerpunkt, daneben auch zur Förderung der Umwelt, von Wissenschaft und Forschung, der Mildtätigkeit, des Wohlfahrtswesens sowie von Infrastrukturprojekten in Entwicklungsländern, wobei geförderte inländische Körperschaften des privaten Rechts mit steuerlicher Ansässigkeit in Deutschland ihrerseits wegen Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke steuerbefreit sein müssen (Fördertätigkeit im Sinne des § 58 Nr. 1 AO). Nach dieser Maßgabe sollen insbesondere gefördert werden - Bildungsinstitutionen im Tätigkeitsgebiet der GELSENWASSER AG und ihrer Tochtergesellschaften in NRW (GELSENWASSER-Bildungsprojekt "von klein auf"), - die Joblinge gemeinnützige AG Ruhr, - die Gesellschaft der Freunde und Förderer der Folkwang Universität der Künste e.V., - der Freundeskreis des städtischen Instituts für erzieherische Hilfen e.V., Dortmund, - das Konzerthaus Dortmund, - das Theater Dortmund, - das Consol Theater Gelsenkirchen, - das Klavier-Festival Ruhr sowie - Infrastrukturprojekte in Entwicklungsländern. Soweit die Gesellschaft nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, kann sie gelegentlich folgende Maßnahmen selbst vornehmen: - die Förderung der Bildung und Erziehung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 AO) durch die Gewährung finanzieller Unterstützung von Schülerinnen und Schülern aus bedürftigen Familien zur Teilhabe an schulischen und außerschulischen Veranstaltungen wie beispielsweise Exkursionen und Wandertagen; - die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 AO) i.V.m. der Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) durch die finanzielle Unterstützung politischer Flüchtlinge; - die Förderung des Katastrophenschutzes (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 12 AO) durch die Organisation und Koordinierung technischer Hilfe bei Naturkatastrophen in Zusammenarbeit mit staatlichen und kommunalen Stellen, weiterhin durch die Organisation ehrenamtlicher Hilfe durch Beschäftigte der Gesellschafterin und mit ihr verbundener Gesellschaften.
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Sozialwesen
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