Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Erbringung vertrags- und privatpsychotherapeutischer Leistungen durch Psychologische Psychotherapeuten bzw. Psychotherapeuten oder Ärztliche Psychotherapeuten unter der Leitung eines Psychologischen Psychotherapeuten oder Psychotherapeuten oder Ärztlichen Psychotherapeuten und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Dies umfasst auch das Anbieten von Fort- und Weiterbildungen sowie Forschungstätigkeiten im Bereich der Gesundheitsforschung. Die Gesellschaft ist ferner zu allen sonstigen Geschäften berechtigt, die ihrem Hauptzweck zu dienen geeignet sind. Sie darf zu diesem Zweck auch Berufsausübungsgemeinschaften gründen, sich an psychologischen und/oder psychotherapeutischen Einrichtungen beteiligen, solche Praxen, psychologische und/oder psychotherapeutische Einrichtungen erwerben, Zweigniederlassungen gründen und Berufsausübungsgemeinschaften, psychologische und/oder psychotherapeutische Einrichtungen, Zweigniederlassungen und sonstige Beteiligungen wieder aufgeben.
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