(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung a) der Entwicklungszusammenarbeit b) der Jugendhilfe c) des Denkmalschutzes d) der Hilfe für rassistisch Verfolgte e) der Kunst und Kultur Zweck der Körperschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung entsprechender Zwecke anderer gemeinnütziger Organisationen (§ 58 Nr. 1 AO). (2) Gegenstand des Unternehmens ist im Rahmen des Zwecks der Entwicklungszusammenarbeit weiterhin der Betrieb einer internationalen entwicklungspolitischen Organisation als Zweckbetrieb im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Dieser Zweckbetrieb hat zur Aufgabe folgende Aspekte der Entwicklungszusammenarbeit zu fördern: a) Angleichung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, b) Korrektur des im Bauwesen des afrikanischen Kontinents vorherrschenden Trends zur Kopie klimaungeeigneter "westlicher" Baustile, c) Förderung des Technologietransfers zur Angleichung der Lebensbedingungen.
Sozialwesen
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