(1) Das Betreiben eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (§ 95 Abs. 1a SGB V) zur Erbringung von primärärztlichen medizinischen Leistungen. Diese medizinische Versorgung wird durch angestellte Ärztinnen und Ärzte erbracht. (2) Die im MVZ tätigen Ärztinnen und Ärzte sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden (§ 95 Abs. 1a Satz 3 i.V.m. § 105 Abs. 5 Satz 5 SGB V). Sie treffen eigenständig fachlich-medizinische Entscheidungen und unterliegen lediglich den Weisungen des ärztlichen Leiters oder der ärztlichen Leiterin (§ 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V) hinsichtlich der Steuerung der fachlich-medizinischen Betriebsabläufe. (3) Der Zweck des Unternehmens nach Abs. 1 umfasst auch Investitionen in Betriebsmittel für Projekte zur Sicherung oder Verbesserung der medizinischen Versorgung, die Beteiligung daran oder an solchen Projekten, die zusätzliche Mittel generieren, sowie die Anstellung von nichtärztlichem Personal und von Investitionen in neue Technologien. (4) Die Gesellschaft darf mit Zulassung durch den KVH-Zulassungsausschuss (§ 95 Abs. 1 Satz 5 SGB V: Vertragsarztsitz) eine oder mehrere Betriebsstätte/n, Nebenbetriebsstätte/n und Zweigpraxis/Zweigpraxen im Vogelsbergkreis errichten. Standorte nach Satz 1 sind die Gebiete der Gemeinden Freiensteinau und Grebenhain.
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