(1) Das Halten und die Steuerung von Beteiligungen an Gesellschaften, durch die der Landkreis Barnim energie- und abfallwirtschaftliche Aufgaben der Daseinsvorsorge, Aufgaben der mobilen Schmutzwasserentsorgung, Aufgaben der Immobilienwirtschaft im Rahmen der Daseinsvorsorge und Aufgaben der Straßenunterhaltung und des Straßenwinterdienstes wahrnimmt. (2) Zu diesen Aufgaben gehört insbesondere: 1. die Entwicklung von Konzepten und Projekten, die insbesondere der Umstellung der Energiewirtschaft im Landkreis Barnim dienen, soweit der Landkreis unter Beachtung der Anforderungen des § 122 Abs. 3 BbgKVerf zuständig ist, 2. die Planung und Umsetzung von Projekten in den Bereichen dezentrale Erzeugung und Speicherung von Strom und Wärme sowie die Gestaltung der örtlichen und regionalen Energieinfrastruktur, soweit der Landkreis unter Beachtung der Anforderungen des § 122 Abs. 3 BbgKVerf zuständig ist, 3. die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim im Sinne der Abfallgesetze des Bundes und des Landes Brandenburg, 4. die Einsammlung, der Transport und die Verwertung fester oder flüssiger Abfälle (Fäkalien) und das Herstellen und Betreiben der hierzu erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, soweit der Landkreis Barnim nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg mit der Erbringung der Leistungen beauftragt oder ihm die Aufgabe übertragen wird; die Begründung von Nutzungsrechten an Grundstücken und der Erwerb von Grundstücken, 5. die Verbesserung der Immobilieninfrastruktur kreislicher Einrichtungen durch die Begründung von Nutzungsrechten an Grundstücken und den Erwerb von Grundstücken zur Erschließung und von bebauten Grundstücken zur Sanierung sowie Weiterveräußerung oder Vermietung der insoweit erschlossenen und sanierten Immobilien wie auch die Errichtung und der Betrieb von kreislichen Einrichtungen im Rahmen der Daseinsvorsorge, 6. die Durchführung von Betriebs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Kreisstraßen und kreislichen Einrichtungen sowie kommunalen Straßen und Einrichtungen im Rahmen der Daseinsvorsorge, soweit der Landkreis unter Beachtung der Anforderungen des § 122 Abs. 3 BbgKVerf zuständig ist oder er nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg mit der Erbringung der Leistungen beauftragt oder ihm die Aufgabe übertragen wird, einschließlich des Straßenwinterdienstes sowie der Straßen- und Geländereinigung einschließlich der Unterhaltung, Wartung und Pflege.
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