Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung unter dem Ziel der Inklusion. Der öffentliche Zweck im Sinne von Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO liegt in der Verfolgung sozialer Ziele. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen und Angeboten sowie die Förderung, Betreuung, Pflege, Ausbildung und die Erbringung von Diensten für Menschen mit geistigen, körperlichen, psychischen Behinderungen, beispielsweise durch - Einrichtungen zur beruflichen Bildung, Qualifizierung und Teilhabe am Arbeitsleben wie z. B. der Betrieb von Arbeits- und Beschäftigungsangeboten im Sinn eines "Anderen Anbieters" nach § 60 SGB IX als Alternative zu Werkstätten für behinderte Menschen (Entstigmatisierung von Arbeitsplätzen) z. B. als Cafés und gastronomische Angebote mit und ohne angegliederte Läden, stationäre sowie bewegliche Verkaufs- und Bewirtungsangebote und Ähnliches; berufliche Aus- und Weiterbildungszentren, Integrationsfirmen, - Einrichtungen und Angebote zur Beratung und Unterstützung von Menschen mit Behinderung und deren Angehörigen wie z. B. Begegnungsstätten und Dienstleistungszentren. Berufliche Weiter- und Wiederqualifizierung, arbeitstherapeutische Beschäftigung und Eingliederungshilfe unter sozialpädagogischer Begleitung zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben soll auch Jugendlichen und Erwachsenen zugutekommen, die schwer vermittelbar sind und zuvor längere Zeit arbeitslos waren. Bei allen Maßnahmen steht die Integration bzw. Inklusion von Menschen mit geistigen, körperlichen, psychischen Behinderungen oder Erkrankungen im Vordergrund. Solche Maßnahmen können auch Leistungen der Daseinsfürsorge im Auftrag der Stadt Nürnberg beinhalten, wenn diese mit dem Ziel der Inklusion von Menschen mit Behinderung verzahnbar sind und mit dieser Intention einen positiven Effekt auf eine solidarische und gemeinwesenstärkende Stadtgesellschaft haben.
Unterricht & Erziehung
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