Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung; die Förderung des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie die Förderung gemeinnütziger Organisationen zum Schutz der Natur, des Klimas und der Umwelt; Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere Förderung von Kindern, Waisen, Witwen und allen anderen hilfsbedürftigen Opfern von Gewalt, Vertreibung und Naturkatastrophen unabhängig von Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit und Abstammung sowie die Förderung gemeinnütziger Organisationen deren Geschäftszwecke die Hilfe/Unterstützung von Kindern, Waisen, Witwen und allen anderen hilfsbedürftigen Opfern von Gewalt, Vertreibung und Naturkatastrophen unabhängig von Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit Gegenstand ist; Förderung der Hilfe für Opfer von Gewalt, Rassismus, Vertreibung oder Naturkatastrophen; politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, sowie die Förderung gemeinnütziger Organisationen deren Geschäftszwecke die Hilfe für Opfer von Gewalt, Rassismus, Vertreibung oder Naturkatastrophen; politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge ist. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr einschl. Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie die Förderung gemeinnütziger Organisationen zur Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes; Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, sowie die Förderung gemeinnütziger Organisationen deren Geschäftszwecke die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe ist, auch hinsichtlich der Gesellschaftszwecke i.S.d. Abs. 3b) bis f). Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe andere angewiesen sind unabhängig von Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit und Abstammung (§ 53 Nr. 1 AO) sowie Unterstützung von Personen, die wirtschaftlich auf die Hilfe andere angewiesen sind unabhängig von Geschlecht, Alter, Religionszugehörigkeit und Abstammung (§ 53 Nr. 2 AO).
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