1) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. 2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. 3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. 4) Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen beteiligen, die die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gern. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG unter Ausschluss von nicht mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbarer Tätigkeiten zum Gegenstand haben. Insbesondere darf die Gesellschaft die persönliche Haftung in einer solchen Gesellschaft übernehmen.
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