Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere: 1. die Durchführung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und sonstigen Institutionen. 2. die Durchführungen sonstiger betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen, wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten. 3. die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten. 4. treuhänderische Tätigkeiten einschließlich der treuhänderischen Verwaltung. 5. die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten. 6. die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung. 7. die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensbestandteilen. 8. die Prüfung von EDV-Systemen und die damit zusammenhängende Beratung. 9. die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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