Für Rechtsanwaltsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zugelassenen Tätigkeiten, insbesondere die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Ferner, die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO;insbesondere die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten und betriebswirtschaftlichen Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 47 Abs. 3 WPO und § 59 1 BRAO). Die Beteiligung an anderen Wirtschaftsprüfungs- oder an Rechtsanwaltsgesellschaften ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf berufsrechtlichen Ge- und Verboten nicht zuwider handeln.
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