Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten, § 59c Abs. 2 BRAO, die nur durch in Diensten der Gesellschaft stehende Rechtsanwälte eigenveranwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter Beachtung ihres Berufsrechts und ihrer Berufspflichten erfolgen. - die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 iVm § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sind oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden können, als auch solche, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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