(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO), die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Förderung der Hilfe für zivilbeschädigte und behinderte Menschen (§ 52 Abs. Abs. 2 Nr. 1 AO). (3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht, die ihren Gegenstand bilden: (a) Erwerb eines Grundstücks und die Erstellung sowie der Betrieb eines Behindertenheims, in dem Personen selbstlos unterstützt werden, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, (b) Pflege und Integration mehrfach behinderter Blinder, blinder Senioren und Integration von Behinderten durch Zusammenleben mit nichtbehinderten Personen sowie ähnlichen Tätigkeiten, (c) Individuelle Beratung zu Fragen der Rehabilitation, Integration und Inklusion, (d) Individuelle Schulung im Bereich der Orientierung und Mobilität, (e) Individuelle Schulung im Bereich Lebenspraktische Fähigkeiten, (f) Beratung zur Nutzung geeigneter Hilfsmittel und Einweisung in den Gebrauch, (g) im Rahmen ihrer Zweckverwirklichung wirkt die Gesellschaft mit ihrer gemeinnützigen Muttergesellschaft und den gemeinnützigen Schwestergesellschaften (vgl. Anlage 1 zum Gesellschaftsvertrag) planmäßig zusammen. In diesem Rahmen erbringt die Gesellschaft gemeinschaftliche Serviceleistungen, wie Finanz-, Lohn- und Personalbuchhaltung und Hausmeister- und Gärtnertä- tigkeiten. (h) die Gesellschaft kann auch den in Anlage 1 aufgeführten Körperschaften und anderen gemeinnützigen Körperschaften im Sinne des § 58 Nr. 1 AO Mittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft darf ihre Mittel weder für unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Zwecke verwendet werden.
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