Förderung der Mitglieder bei der Einführung und dem Betrieb einer Abwasserbehandlung durch gemeinschaftliche Nutzung eigener und fremder Abwasserbehandlungsanlagen, Rohrleitungsnetze und von sonstigen Anlagen und Maschinen;Unterstützung und Beratung der Mitglieder und Anlagenbetreiber bei der Festlegung der Anlagenkonzeption und bei der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Anforderungen;Vermittlung eines Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern über den Anlagenbetrieb;Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Mitglieder im Hinblick auf die Abwasserbehandlung;- gemeinschaftlichen Einkauf von Bau- und Zubehörteilen für Abwasserbehandlungsanlagen oder die Vermittlung von Einkaufsmöglichkeiten oder Dienstleistungen, gemeinschaftliche Verwertung oder Entsorgung von Reststoffen der Abwasserbehandlung auch durch Errichtung und Betrieb eigener Einrichtungen und Anlagen;- Übernahme oder Vermittlung von Planungsarbeiten und sonstigen Dienstleistungen;Wartung der Anlagen. 3. Die Genossenschaft kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigenen Personals oder der Mithilfe dritter Unternehmen und Einrichtungen bedienen. 4. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Genossenschaft ohne Nachschusspflicht.
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