Für Wirtschaftsprüfungs gesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. Steuerberatung durchzuführen und 3. technische und wirtschaftliche Beratung durchzuführen und Gutachten zu erstellen. Handels- und Bankgeschäfte i. S. KWG sind ausgeschlossen.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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