Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. § 43a Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), insbesondere - die betriebswirtschaftliche Prüfung von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, - die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung und - die Erstellung von Gutachten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Maßnahmen und Rechtsgeschäfte durchzuführen, die der Zweckerreichung mittelbar oder unmittelbar dienen. Sie kann ferner Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben oder gründen oder sich an solchen Unternehmen in beliebiger Form beteiligen und Unternehmensverträge abschließen. Sie darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland gründen, sofern die berufsrechtlichen Voraussetzungen des § 47 WPO vorliegen.
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