Vornahme von Bauträgergeschäften gemäß § 34 c Absatz 1 Ziffer 2 Gewerbeordnung, ferner auch Vornahme von Geschäften gemäß § 34 c Absatz 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung, der Betrieb eines Hoch- und Tiefbauunternehmens, An- und Verkauf von bebauten und unbebauten Grundstücken, der Handel mit Baustoffen sowie Im- und Export von Baustoffen oder ähnlichen Materialien, schlüsselfertiges Bauen, auch als Generalunternehmer (GU) sowie als Generalübernehmer (GÜ), Projektentwicklung und Erschließung von Grundstücken bis zur Baureife. Amtsgericht.
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