Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. weitere Tätigkeiten auf den Arbeitsgebieten, die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zugelassen sind, einschließlich der Mitwirkung bei Reorganisationen, Sanierungen oder Abwicklungen von Unternehmen oder ähnlichen Einrichtungen, 3. unter Berufung auf ihren Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständiger aufzutreten, 4. Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3 Nr. 3 StBerG) und 5. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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