Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 StBerG, und zwar: Beratung und Vertretung in Steuersachen; Hilfeleistung bei Erfüllung steuerlicher Pflichten; Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten; Durchführung von Abschluß- und sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen; Existenzgründungsberatung; sonstige Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten; gutachterliche Tätigkeit; Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten; treuhänderische Tätigkeit. Ausgenommen sind jedoch Treuhandgeschäfte über Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für Andere und Verwaltung und Verwahrung von Wertpapieren für Andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Weiter ausgeschlossen sind Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten. Die Gesellschaft darf unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 StBerG Zweigniederlassungen errichten. Besonderen Pflichten bei Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Zweigniederlassungen, die sich aus einer Berufsordnung ergeben, sind in deren jeweils geltenden Fassung zu beachten.
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