Gemeinsame Ausübung des Anwaltsberufs der Gesellschafter. Im Rahmen des § 59a BRAO können auch andere Berufsträger der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe in die Gesellschaft aufgenommen werden. Die Gesellschaft ist berechtigt alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar dienen, insesondere auch sich im Rahmen de beruflichen Vorschriften Zweigniederlassung im In- und Ausland zu errichten. Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist nach § 59c BRAO unzulässig. Die Gesellschaft wird an ihrem Sitz und an ihren Zweigniederlassungen jeweils durch diejenigen Gesellschafter oder durch solche Rechtsanwälte vertreten, die vor Ort zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Entsprechendes gilt für die am Sitz oder der Zweigniederlassung zugelassenen sonstigen für die Gesellschaft tätigen Berufsträger.
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