Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft schafft die für den Gesellschaftsgegenstand nach Abs. 1 erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätig die damit verbundenen Geschäfte. Unvereinbare Tätigkeiten nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfter sind ihr nicht gestatttet. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der auf ihren Gegenstand nach Abs. 1 anzuwendenen Berufsrechte nicht zuwiderhandeln. Die Gesellschaft darf die für sie tätigen Angehörigen der von ihr ausgeübten Berufe in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtien. Die Gesellschaft hat an ihrem in § 1 Abs. 2 genannten Sitz eine berufliche Niederlassung zu unterhalten. Die Vorgaben der anzuwendenden Brufsrechte sind zu erfüllen. Des weiteren muss mindestens ein Geschäftsführer, der Wirtschaftsprüfer ist, seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben (§ 28 Abs. 1 Satz 4 WPO).
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