A) die Verwertung, Lagerung und Ausbringung von flüssigen oder festen Wirtschaftsdüngern oder anderen organischen Reststoffen, die landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzt werden - insbesondere Gülle, Klärschlamm und Kompost - zu planen, zu organisieren, selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen; b) Geräte und Anlagen, die zum Transport, zur Ausbringung und zur Lagerung sowie zur Behandlung und Verarbeitung von Stoffen nach Absatz a) benötigt werden, zu planen, zu errichten, zu erwerben und zu betreiben; c) die ordnungsgemäße Verwertung nach den bestehenden rechtlichen Vorschriften bei der Behandlung und Verarbeitung der nach Absatz b) entstehenden Produkte sicherzustellen; d) landschaftspflegerische Arbeiten und weitergehende Unterhaltungsmaßnahmen für öffentliche und andere Auftraggeber sowie Kommunalarbeiten zu organisieren und auszuführen oder deren Ausführung durch Dritte zu vermitteln; e) die Vermittlung von landwirtschaftlichen Transporten im Rahmen des § 80 GÜKG - Güternahverkehr -; f) forstwirtschaftliche Arbeiten zu organisieren und selbst durchzuführen oder die Durchführung durch Dritte zu vermitteln.
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