(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist a. das Einwerben von Spenden über das Internet - insbesondere in Form von Zuwendungen in Kryptowährung - zur Finanzierung und Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Projekte im In- und Ausland. Die Zuwendung von Mitteln kann den gesamten Katalog des § 52 Abs. 2 AO sowie §§ 53 und 54 AO umfassen. b. die Förderung der Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Wissenschaft und Forschung. (3) Dieser Zweck wird verwirklicht durch a. die Entwicklung und Betreiben einer Internet-Plattform, die es Spendern ermöglicht, auf besonders effektive Weise, Spenden in Kryptowährungen zu leisten und bestimmten steuerbegünstigten Zwecken zukommen zu lassen. Die Plattform steht auch steuerbegünstigten Körperschaften offen, die so über ihre Projekte informieren können. b. die Zuwendung von Mitteln an eine andere Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. c. die Förderung der Zwecke der Volks- und Berufsbildung und der Wissenschaft und Forschung durch a. die Durchführung von Informationsveranstaltungen wie Webinare oder Seminare zum Thema Web3, Blockchain, Kryptospenden, sowie aktuelle Regularien und Vorschriften in diesem Bereich. Diese Veranstaltungen richten sich an die Allgemeinheit, aber auch an steuerbegünstigte Körperschaften. b. Bildung und Weiterbildung von Mitarbeiter:innen von steuerbegünstigten Körperschaften zum Thema Web3, Kryptospenden, Fundraisingkonzepten und Spenderkommunikation im Web3, sowie aktuellen Regularien und rechtliche Vorschriften in diesem Bereich. c. Durchführung und/oder Vergabe von Forschungsaufträgen zum Thema Fundraising und Web3. Die Ergebnisse sollen evaluiert und zeitnah veröffentlicht werden. (4) Die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. (5) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks dienlich sind oder das Unternehmen zu fördern geeignet erscheinen, insbesondere sich unmittelbar und mittelbar an anderen Unternehmen zu beteiligen, die ebenfalls ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen. Sie darf weitere Zweckbetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe betreiben. (6) Die Gesellschaft darf - im Rahmen des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung - ihre Geschäfte im In-und Ausland betreiben, insbesondere Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
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