Vermögensverwaltung und Beteiligung an anderen gewerblichen und vermögensverwaltenden Unternehmen sowie alle damit im Zusammenhang stehende Geschäfte. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig zu werden, d. h. sie darf keine gewerblichen Einkünfte erzielen, insbesondere keine Vermögensanlagen durchführen, die zu gewerblichen Einkünften führen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen in beliebiger Rechtsform zu beteiligen oder zu gründen, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie im Übrigen alle Geschäfte zu tätigen, die der Förderung ihres Unternehmenszwecks unmittelbar oder mittelbar dienlich erscheinen. Eine Beteiligung an anderen Unternehmen - als persönlich haftende Gesellschafterin - ist ausgeschlossen. Sie kann in Ausnahmefällen durch die Gesellschafterversammlung per einstimmigen Gesellschafterbeschluss beschlossen werden. Jegliche Beteiligung an anderen Unternehmen mit Stimmbindungs- und Gewinnabführungsvertrag oder auch Beherrschungsvertrag oder Ergebnisabführungsvertrag ist nicht zulässig, wenn es dadurch zu einer organischen Haftung der Gesellschaft kommt. Von den Regelung in Absatz 4 und 5 ausgenommen ist die Beteiligung als Komplementärin einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft, bei denen die Gründungsgesellschafter einzeln oder zusammen als Komplementäre oder Kommanditisten in die Gesellschaft eintreten.
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