Gründung von Unternehmen, die Beteiligung an Unternehmen, die Übernahme von Unterbeteiligungen, die Sanierung sowie die Übernahme der Geschäftsführung von Unternehmen sowie die Durchführung von Beratungen von Unternehmen sowie die Durchführung von Dienstleistungen, die damit im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann zu diesem Zweck im In- und Ausland auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen sowie solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen aufgliedern. In Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstandes ist die Gesellschaft auch zum Abschluß von Unternehmens- und Kooperationsverträgen, insbesondere von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen sowie Unternehmenspachtverträgen, berechtigt.
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