Beratung von Unternehmen bei der Auswahl und Gestaltung der Durchführungswege nach dem BetrAVG sowie Vermittlung von Versicherungsverträgen und Beteiligungen an Unternehmen in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; die Gesellschaft erbringt die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 a, Satz 2 Nrn. 1 und 2 KWG, von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) und/oder ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Auslandinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6, Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d.h. lizenzierte Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Abs. 1, Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen und/oder einem Unternehmen, das aufgrund der Rechtsverordnung nach § 53 c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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