Für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muß ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung wie seinen Wohnsitz am Ort der Zweigniederlassung hat, § 34 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz. Mehrere Steuerberater dürfen die Niederlassung leiten, wenn sie zu deren Alleinvertretung berechtigt sind.
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