Gründung und der Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrum im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nicht- ärztlichen Leistungen sowie - im gesetzlichen zulässigen Umfang - die Bildung von Koorperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens und die Durchführung anderer ärztlicher Versorgungsformen. Die Gesellschaft darf im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages alle Geschäfte und sonstigen Maßnahmen vornehmen, soweit dieses dem Unternehmensgegenstand dient und mit den ethischen und berufsrechtlichen Grundsätzen des ärztlichen Berufs vereinbar ist. Zu diesem Zweck kann sich die Gesellschaft nach Genehmigung durch den Zulassungsausschuss für die vertrags- ärztliche Versorgung bei der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung an anderen heilberuflich tätigen Unternehmen beteiligen, Tochtergesellschaften gründen und Zweigniederlassungen errichten.
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