Beschaffung von Mitteln zur Förderung der Erziehung und Volks- und Berufsbildung, der Kunst und Kultur, der Förderung des Wohlfahrtswesens, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, des Sports; die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 AO sowie der Förderung kirchlicher Zwecke i. S. d. § 54 AO durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. d. § 58 Nr. 1 AO. Daneben kann die Gesellschaft die vorgenannten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch den Erwerb, die Führung und die Unterhaltung sowie den Betrieb von Krankenhäusern, von medizinischen Versorgungszentren (ambulante Untersuchung und Behandlung), von Wohnheimen für Menschen mit Behinderung, von Einrichtungen der Altenpflege (Alten- und Seniorenheime), von Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie von behinderten Menschen, von Kunsthallen und Museen oder Ausstellungen der Werke geistig behinderter oder psychisch kranker Menschen, von Sporteinrichtungen, von Einrichtungen für Aus-, Fort- und Weiterbildung; von Einrichtungen zur Prävention und Selbsthilfe, von sonstigen Sozialeinrichtungen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus werden die gemeinnützigen Zwecke mittels Durchführung ambulanter Pflege und Betreuung, Angeboten zur Rehabilitation, Beratungsleistungen, Vortragsveranstaltungen und Seminaren sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
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