Erbringung von Finanzberatung in Form von Honorarberatung. Dazu gehört insbesondere die Erbringung von 1. Privater Finanzplanung, 2. Versicherungsberatung, 3. Finanzanlageberatung im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes zu a. Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, b. Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, c. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes und 4. Darlehens- und Finanzierungsberatung. Der Gegenstand des Unternehmens schließt erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem Kreditwesengesetz aus.
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