Verwaltung von inländischen Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen oder ausländischen Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung). Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) gemischte Investmentvermögen gemäß § 218 f. KAGB; b) sonstige Investmentvermögen gemäß § 220 ff. KAGB; c) offene inländische Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen nicht in die in § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit. e), f) und h) KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren dürfen; d) Allgemeine offene inländische Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB, unter Ausschluss von Hedgefonds, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: aa. die in § 284 KAGB genannten Vermögensgegenstände mit Ausnahme der in § 284 Abs. 2 Nr. 2 lit e), f) und h) KAGB genannten Vermögensgegenstände, bb. sonstige Vermögensgegenstände nach § 282 Abs. 2 KAGB in den Branchen Private Equity, Infrastruktur und erneuerbare Energien, für die ein Verkehrswert ermittelt werden kann. e) Geschlossene Publikums-AlF gemäß § 261 ff. KAGB, sowie geschlossene inländische Spezial AlF gemäß § 285 ff. KAGB, die jeweils gemäß ihren Anlagebedingungen in die folgenden Vermögensgegenstände investieren dürfen: aa. Immobilien, einschließlich Wald, Forst und Agrarland, bb. Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien, cc. Infrastruktur, die für Vermögensgegenstände im Sinne von lit. bb. genutzt wird, dd. Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 KAGB, ee. Gelddarlehen nach § 285 Abs. 3 Satz 1 und 3 KAGB. f) Bei geschlossenen Spezial-AlF gemäß § 285 ff. KAGB sind zusätzlich die folgenden Vermögensgegenstände zulässig: aa. Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 2 KAGB, die in den Branchen Private Equity, Infrastruktur und erneuerbare Energien investieren, bb. sonstige Vermögensgegenstände nach § 285 Abs. 1 KAGB in den Branchen Private Equity, Infrastruktur und erneuerbare Energien, für die ein Verkehrswert ermittelt werden kann, cc. Vergabe von Darlehen für Rechnung des Fondsvermögens gemäß § 285 Abs. 2 KAGB. Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung sind daneben offene und geschlossene EU-AIF sowie offene und geschlossene ausländische AlF, die mit den oben genannten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. Die Gesellschaft darf im Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 3 KAGB nicht nur für Rechnung eines inländischen geschlossenen Spezial-AlF gemäß § 285 KAGB, sondern, unter entsprechender Anwendung des § 285 Abs. 3 KAGB, auch für Rechnung allgemeiner inländischer offener Spezial-AlF gemäß § 282 KAGB und inländischer offener Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB gewähren. Die Gesellschaft betreibt folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) Die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 2 KAGB), b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, e) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AlF für andere, f) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), g) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, h) sonstige
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