Verwalten von Spezial-AIF auf Grundlage und im Umfang einer Registrierung nach § 44 i.V.m. § 2 Abs. 4 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie die Verwaltung von europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA) auf Grundlage und im Umfang einer Registrierung nach Art. 14 Verordnung (EU) Nr. 345/2013 (EuVECA-VO). Die Gesellschaft darf sich außerdem an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf die Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Gesellschaft selbst betreiben darf und eine Haftung der Gesellschaft aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist. Die Gesellchaft darf keine Tätigkeiten erbringen, die Dienstleistungen oder Nebendiestleistungen gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 KAGB sind. Die Gesellschaft darf Geschäfte zur Anlage ihres eigenen Vermögens betreiben. Weitere Geschäfte oder Tätigkeiten darf die Gesellschaft nicht betreiben.
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