Kollektive Vermögensverwaltung von Spezial-AlF (im Sinne von § 1 Abs. 6 KAGB) als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB auf der Grundlage einer Registrierung nach § 44 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 KAGB; die Gesellschaft nimmt ihre Tätigkeit erst nach Registrierung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf. Bei den zu verwaltenden Spezial-AlF handelt es sich um juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, bei denen der persönlich haftende Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist und bei denen.
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