Außergerichtliche Einziehung von privaten Forderungen (Art. 1 § 1 Abs. 1. Ziff. 5 RBerG/Rechtsberatungsgesetz). Soweit gesetzlich zulässig ist die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Geschäftszweck zu fördern, insbesondere zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken, zur Errichtung oder Beteiligung an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art. Das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft erstreckt sich bundesweit.
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