1) Der Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Förderung erfolgt als Wohnungsgenossenschaft durch die Versorgung der Mitglieder mit bezahlbarem Wohn- und Lebensraum. 2) Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. 3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig. 4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.
Grundstückswesen und Wohnungswesen
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