Durchführung der in § 1 Architektengesetz geregelten Berufsaufgaben der Architekten und Stadtplaner, so dass der Gegenstand des Unternehmens die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Innenräumen, ökologische Garten- und Landschaftsplanung und soziale Orts- und Stadtplanung, insbesondere die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne. Ebenfalls erstreckt sich der Gegenstand des Unternehmens auch auf die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen, wozu auch die Rationalisierung von Planung und Plandurchführung sowie die Erstattung von Folgegutachten gehört. Des Weiteren erstreckt sich der Gegenstand auch auf die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne, die städtebauliche Beratung, die Erstattung von städtebaulichen Gutachten sowie die Mitwirkung an der Ausarbeitung von Entwicklungs- und Regionalplänen. Die Gesellschaft darf sich ferner mit anderen Unternehmen zu Arbeits-und Interessengemeinschaften zusammenschließen, sowie als Generalplaner die Aufträge an Subunternehmer vergeben und/oder vermitteln.
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