Halten von Anteilen an konzernfremden Unternehmen zur eigenen Vermögensanlage, und zwar unmittelbar oder mittelbar über Zwischengesellschaften. Die Gesellschaft darf keine versicherungsfremden Geschafte im Sinne von § 15 Abs. 1 VAG betreiben. Im Übrigen darf die Gesellschaft, mit Ausnahme der Fremdmittelaufnahme, alle Geschafte betreiben, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Unter das Verbot der Fremdmittelaufnahme fällt nicht eine kurzfristige Fremdmittelaufnahme zur Liquiditätssteuerung bis maximal 10% des Beteiligungsbuchwertes.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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