Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere die betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen. Daneben ist Gegenstand des Unternehmens 1. unter Berufung auf den Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständige aufzutreten; 2. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren; 3. treuhänderische Verwaltung. Des weiteren ist Gegenstand des Unternehmens Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften zu beraten und zu vertreten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 WPO).
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